
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1 VERANSTALTUNGSZEITRAUM
UND ÖFFNUNGSZEITEN
Wein
am Main 2008 findet am Samstag,
den 12. und Sonntag, den 13. April 2008 statt.
Öffnungszeiten: Samstag 12 - 20 Uhr Sonntag 12 - 18 Uhr
2 VERANSTALTUNGSORT
Bockenheimer Depot,
Carlo-Schmid-Platz 1,
Bockenheimer Warte,
60325 Frankfurt am Main.
3 VERANSTALTER
WMS Weinmarketing Services GmbH
Budenheimer Weg 67
55262 Heidesheim
Tel.: +49-6132-509-100
Fax: +49-6132-509-101
Email: info@wms.net
Homepage: www.wms.net
4 ANMELDUNG
Die Anmeldung ist ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt
unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig
ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben einzusenden
an:
WMS Weinmarketing Services GmbH
Budenheimer Weg 67
55262 Heidesheim.
Die Angaben auf der Anmeldung werden von uns unter Berücksichtigung
von § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren
gespeichert und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben
an Dritte übermittelt. Die Anmeldung ist für den Aussteller
bis zur endgültigen Zulassung oder Nichtzulassung bindend; sie
kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden.
Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass auch die von ihm auf
der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einhalten. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen
Vorschriften, insbesondere Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung,
Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.
5 ZULASSUNG
Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe
der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen
durch eine schriftliche Bestätigung. Ein Rechtsanspruch auf
Zulassung besteht nicht. Mit der schriftlichen Mitteilung der
Zulassung kommt der Vertrag zustande. In die Anmeldung aufgenommene
Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Weicht der
Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der
Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, sofern kein Widerspruch
innerhalb von 2 Wochen schriftlich nach Zugang erhoben wird.
Der Vertrag kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung der Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben
sind. Der Veranstalter ist berechtigt, eine sofortige Kündigung
aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung
Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe
von 25 % der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen
Kosten zu entrichten. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt,
eine Veränderung der angemeldeten Gegenstände und Standfläche
vorzunehmen. Ansprüche gegen den Veranstalter können hieraus
nicht abgeleitet werden. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige
Veranstaltung, das angemeldete Unterneh-men und die angemeldeten
Produkte und Dienstleistungen. Erzeugnisse, die nicht angemeldet
sind, dürfen nicht ausgestellt werden. Die Zuteilung einer Standfläche
erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der
angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Ausstellungsthema
innerhalb der Veranstaltung, sodass sie einem eindrucks-vollen
Gesamtbild der Ausstellung Rechnung trägt. Ergeben sich berechtigte
Reklama-tionen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren
oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist der Veranstalter
befugt sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
6 EINTRAG
IN KATALOG /
AUSSTELLERVERZEICHNIS IM INTERNET
Der Veranstalter gibt zur Wein am Main einen Katalog heraus,
der ein alphabetisches Verzeichnis aller vertretenen Aussteller
sowie deren Mitaussteller enthält. Ebenso wird ein Internetauftritt
mit Ausstellerverzeichnis für die Messe erstellt. Die Eintragung
aller vertretenen Unternehmen ist obligatorisch und kostenpflichtig.
Mit der Katalogerstellung wird ggf. ein Vertragspartner des
Veranstalters beauftragt. Soweit die Angaben für die Pflicht-eintragungen
bis zum jeweils genannten Termin nicht vorliegen, werden diese
vom Veranstalter nach den vorhandenen Unter-lagen vorgenommen.
Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder
nicht erfolgten Einträgen können nur im Falle von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters oder ihrer Mitarbeiter
geltend gemacht werden.
7 ÄNDERUNGEN
/ HÖHERE GEWALT
Treten nicht verschuldete, zwingende Gründe ein, so kann der
Veranstalter die Veran-staltung verschieben, verkürzen, verlängern,
ganz oder teilweise schließen oder absagen. Die Aussteller haben
in diesen begründeten Ausnahmefällen wie überhaupt aufgrund
des Eintritts höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder
Erlass oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz.
Kann die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht durchgeführt
werden und die Absage mehr als 6 Wochen und weniger als 3 Monate
vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, so werden dem Aussteller
25 % des Standpreises, bei einer Absage in den letzten 6 Wochen
vor Beginn der Veranstaltung 50 % vom Standpreis für allgemeinen
Kostenersatz in Rechnung gestellt. Weiterhin sind die auf spezielle
Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu
entrichten. Ist damit zu rechnen, dass die Veranstaltung auf
Grund mangelnder Ausstellerbeteiligung bzw. geringem Besucherinteresse
nicht zu einem angemessenen Erfolg für die Aussteller führen
kann, so kann die Messe abgesagt werden. In diesem Falle schulden
die Aussteller keinen Betrag; der Veranstalter ist weder aufwands-
noch schadensersatz-pflichtig.
8 RÜCKTRITT
Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der
Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der Aussteller
hat die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt, in
geringerem Umfang oder gar nicht teilnimmt. Der Austausch von
nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des
optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner
Zahlungspflicht. Eine Aufhebung des Mietvertrages ist nur mit
der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters möglich. Der
Veranstalter ist nicht verpflichtet, einer Vertragsaufhebung
zuzustimmen; er wird eine Zustimmung ausnahmsweise dann erteilen,
wenn der freigewordene Platz anderweitig vermietet werden kann
- keine Belegung durch Tausch - und der Aussteller 25 % der
vereinbarten Standmiete bezahlt. Der Antrag auf Rücktritt ist
nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls
schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird die Eröffnung des
gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen
des Ausstellers bzw. Mitausstellers beantragt oder ein derartiger
Antrag mangels Masse abgelehnt, ist der Veranstalter berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens
hat der Aussteller bzw. Mitaussteller den Veranstalter unverzüglich
zu unterrichten. Der Aussteller bzw. Mitaussteller haftet für
den dem Veranstalter entstandenem Schaden.
Der Veranstalter
kann eine einmal erteilte Zulassung widerrufen, wenn
- der Aussteller
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen
ist oder er gegen die Teilnahmebedingungen oder das Hausrecht
der Vermieter verstößt,
- die Zulassung
aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben gemacht wurde,
- nachträglich
Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung
gerechtfertigt hätten bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung
der Zulassung seitens des Ausstellers nicht mehr gegeben sind.
Ein solcher
Widerruf ist jederzeit, auch nach Beginn der Veranstaltung möglich.
Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung
von Schadenersatzan-sprüchen vor. Nicht in der Anmeldung aufgeführte
oder belästigende, gefährdende oder ungeeignete Gegenstände
sind auf Verlangen des Veranstalters zu entfernen. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so werden die Gegenstände durch
den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt.
9 STANDEINTEILUNG
Die Hallenaufplanung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten,
die durch das Konzept und das Messethema vorgegeben sind. Das
Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Besondere
Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Standverteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig
mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer
mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Die weitere
Gestaltung des Standes obliegt dem Aussteller auf eigene Rechnung.
Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen
eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich
ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen
und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Dies gilt
nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete
Fläche. Fußböden, Hallenwände und Säulen sowie feste Einbauten,
insbesondere Installations- und Feuerwehreinrichtungen, dürfen
in keinem Fall bearbeitet werden und müssen jederzeit zugänglich
sein. Alle Schäden, die an Standwänden und Halleneinrichtung
durch Einwirkung des Ausstellers entstehen, gehen zu dessen
Lasten und werden ihm in Rechnung gestellt. Die Verlegung des
Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der Veranstalter
hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen
Stand als Ersatz zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall
berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung
über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen
hiervon ist die Verschiebung des Standes um einige Meter in
derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-
und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden
Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße
des Standes hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
10 UNTERVERMIETUNG,
MITAUSSTELLER, ÜBERLASSUNG DES STANDES AN DRITTE,
VERKAUF AN DRITTE
Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller
auf dem Stand mit eigenen Produkten und eigenem Personal ausstellen
oder erscheinen. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht
zugelassen. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind Unternehmen,
welche die Standfläche eines Hauptausstellers mitbenutzen, bei
denen aber eine der genannten Voraussetzungen (Produkte/Personal)
nicht erfüllt ist. Der Aussteller ist ohne Genehmigung des Veranstalters
nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise
entgeltlich unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu
tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Der Aussteller
muss die Aufnahme eines Mitausstellers schriftlich beim Veranstalter
beantragen. Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers
ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung
bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der
Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten
Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher,
sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der
Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen.
Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich sein, bei welchem Aussteller
und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Mitaussteller
können auf Grund der Eintragungsbedingungen (siehe Punkt 6 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in den Katalog/Internetpräsenz
mit kompletter Anschrift aufgenommen werden, sofern die Entgelte
bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Der
Mitaussteller unterliegt im Übrigen denselben Bedingungen wie
der Hauptaussteller. Der Hauptaussteller muss deren Einhaltung
herbeiführen und überwachen.
11 GESAMTSCHULDNERISCHE
HAFTUNG
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder
von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem
braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den
in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen
an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.
12 MIETEN
UND KOSTEN
Die Mieten und Kosten richten sich nach den aktuellen Preislisten.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
13 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Zahlungen
sind grundsätzlich in EUR zu leisten.
- Rechnungen
sind wie folgt zu Zahlung fällig: 50% des Betrags 30 Tage nach
Rechnungsdatum, 50 % 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so weit
nichts anderes schriftlich vereinbart ist bzw. sich aus den
Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ergibt. Rechnungen mit Datum
später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind sofort in
voller Höhe zahlbar. Rechnungen über sonstige Lieferungen und
Leistungen, die vom Aussteller gesondert in Auftrag gegeben
werden, sind sofort zur Zahlung fällig, spätestens jedoch ab
Leistungs- und Lieferzeitpunkt.
- Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen
berechnet. Diese liegen 4% über dem von der Europäischen Zentralbank
festgelegten Diskontsatz. Der Veranstalter kann nach vergeblicher
Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte
Stände anderweitig verfügen. Außerdem kann in diesem Falle die
Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise
verweigert werden.
- Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden
Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe- und
Ausstel-lungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter
haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen/Verlust
der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung
diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass
alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneinge-schränktes
Eigentum des Ausstellers sind.
14 GESTALTUNG
UND AUSSTATTUNG DER STÄNDE
Der Standbau (Material, Ausstattung) und die Standgestaltung
müssen dem Gesamtplan und -konzept der Veranstaltung angepasst
sein und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den sicherheitstechnischen
und brandschutzrechtlichen Vorschriften, und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsprechen. Der Veranstalter behält sich
vor, den Aufbau unpassend ausgestatteter Stände zu untersagen
oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
Die mit
der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem
Veranstalter zu benennen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung
ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen
Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände,
deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen
entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller
der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach,
so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter
auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde
der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung
der Standmiete nicht gegeben. Am Stand sind ferner für die gesamte
Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise
Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
15 WERBUNG
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen
und die Ansprache von Besuchern, ist nur am oder innerhalb des
Standes erlaubt. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der
Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften
oder gegen die guten Sitten verstoßen. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen,
Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch
zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher
Genehmigung und ist jederzeit schriftlich anzumelden. Daneben
ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergabe aller
Art bei der GEMA gegen eine Gebühr erforderlich. Die Bestimmungen
des Urheberrechts sind zu beachten. Die Vorführung von Maschinen,
akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu
Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines
geordneten Messe-/ Ausstellungsbetriebs auch nach erteilter
Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
16 AUFBAU
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in
den vorgegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau
des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 19:30 Uhr nicht begonnen
worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig
verfügen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle
für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere
entstandene Kosten. Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind
in jedem Falle ausgeschlossen. Beanstandungen der Lage, Art
oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus,
spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem
Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau
verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Der
Abtransport des Ausstellungsgutes und der Abbau des Standes
vor Ausstellungsschluss sind grundsätzlich unzulässig.
17 AUSWEISE
Für Aussteller sind kostenlose Ausstellerausweise, gültig für
die Zeit vom ersten Aufbautag bis zum letzten Abbautag wie folgt
vorgesehen:
Bis
5 m² Standfläche 2 Stück
Bei 6-9 m² Standfläche 4 Stück
Bei 10-15 m² Standfläche 6 Stück
Je
weitere 5 m² Standfläche 2 Stück.
Zusätzlich benötigte Ausweise können zum Preis von EUR 20 zzgl.
MwSt je Stück erworben werden. Die Ausweise werden zusammen
mit der Rechnung übersendet. Durch die Aufnahme von Mitausstellern
erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Die benötigten Ausweise
sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller,
deren Standpersonal und Beauftragte bestimmt. Zum Zweck des
Standaufbaus / Standabbaus werden kostenfrei weitere Arbeitsausweise
für firmenzugehörige Personen ausgegeben. Diese Ausweise haben
nur bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. nach deren Beendigung
Gültigkeit, berechtigen aber nicht zum Betreten des Geländes
während der Veranstaltung. Auch diese Ausweise werden zusammen
mit der Rechnung übersandt. Bei Missbrauch werden die Ausweise
entschädigungslos entzogen.
18 BETRIEB
DES STANDES
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen
Dauer der Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern
der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet
ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Insbesondere
muss Personal bei Beginn der Veranstaltung anwesend ist. Gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere das ArbZG, sind zu beachten. Falls
notwendig, müssen Ausnahmearbeitsgenehmigungen für Sonn- und
Feiertagsarbeit auf Kosten der Aussteller erwirkt werden.
Außerhalb der täglichen Öffnungszeiten dürfen fremde Stände
nicht ohne Erlaubnis des Standinhabers betreten werden. Die
Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich
nach Messeschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben,
Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.
Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip
berechnet. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes,
der Hallen und der Gänge.
19 ABBAU
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise
geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe
in Höhe der halben Stand-miete bezahlen. Die Messegegenstände
dürfen nach Beendigung der Messe nicht abtransportiert werden,
wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese
Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers
zu übergeben. Werden trotzdem Messegegenstände ent-fernt, so
gilt dies als Bruch des Pfandrechts. Für Beschädigung des Fußbodens,
der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten
Materials haftet der Aussteller in voller Höhe. Die Messefläche
ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung
des Abbaus festgesetzten Termins, zurückzugeben. Aufgebrachtes
Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei
wieder zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt,
diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
Stände, die nach dem für den Abbau festgesetzten Endtermin nicht
abgebaut sind oder nicht abgefahrene Messegegenstände werden
vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und entsorgtl.
20 ANSCHLÜSSE
Die allgemeine Kühlung/Beheizung und Beleuchtung geht zu Lasten
des Veranstalters. Sonderwünsche können aufgrund schriftlicher
Einigung erfüllt werden. So weit diese vom Aussteller gewünscht
werden, müssen sie bei der Anmeldung bekannt gegeben werden.
Die Kosten dafür trägt der Aussteller. Bei Ringleitungen werden
die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen
bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen
Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch
Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen
Rechnungen für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung
der vom Veranstalter bekannt gegebenen Richtsätze. Innerhalb
des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen
ausgeführt werden, die auf Verlangen zu nennen sind. Die Kosten
für die Installation von Wasser-, Elektro- und Telekommunikationseinrichtungen
etc. und die entsprechenden Verbräuche werden dem Aussteller
gesondert berechnet. Der Veranstalter berechnet entsprechende
Vorauszahlungen. Anschlüsse und Geräte, die den ein-schlägigen
Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU -
nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet,
können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt
oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für
alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht
vom Veranstalter ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter
haftet nicht für Unter-brechungen oder Leistungsschwankungen
der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
Brandschutz- und sicherheitstechnische Vorschriften sind einzuhalten.
21 BEWACHUNG
Eine allgemeine Aufsicht in der Messehalle während der Veranstaltung
übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.Eine
lückenlose Bewachung kann im Hinblick auf die Hallenfläche,
die Vielzahl der Personen und Ein-/Ausgänge nicht gewährleistet
werden. Der Aussteller muss die Bewachung seines Standes und
seines Eigentums selbst organisieren. Außerdem hat der Aussteller
sich vor Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz
abzusichern. Die Aussteller werden insbesondere darauf hingewiesen,
dass während der Auf- und Abbauzeiten ein erhöhtes Diebstahlrisiko
herrscht. Daher sollten wertvolle, leicht bewegliche Gegenstände
nie unbeaufsichtigt sein.
22 HAFTUNG
UND VERSICHERUNG
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes
Ausstellungs-gut, für Standausrüstung und für Gegen-stände,
die sich im Eigentum der auf dem Stand befindlichen Personen
befinden. Für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern
eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung wird nicht gehaftet,
es sei denn die Schäden wurden vom Veranstalter vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht. Der Haftungsausschuss gilt
auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern,
Mitarbeitern und Erfüllungs-gehilfen des Veranstalters. Jeder
Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden
Versiche-rungsschutz zu sorgen. Dieser sollte sowohl die eigenen
Ausstellungsgüter wie auch die Haftpflicht der Aussteller Dritten
gegenüber umfassen. Ebenfalls wird der Abschluss einer Messe-Ausfallversicherung
empfohlen. Ausländische Aussteller sollten eine Ver-sicherung
in ihrem Heimatland abschließen. Der Aussteller verpflichtet
sich, die Versicherungspolice 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn
unaufgefordert in Kopie dem Veranstalter vorzulegen.
23 AUSSTELLUNGSGESCHÄFT
Der Aussteller ist berechtigt, Verkäufe zu tätigen und Bestellungen
auf seine zugelassenen Produkte entgegenzunehmen. Die Zulassung
von Verkäufen gilt nicht für die Abgabe von Speisen und Getränken
zum Verzehr an Ort und Stelle. Diese kann nur in Form Kostproben
erfolgen. Das Haus beinhaltet keine Kantine. Wünscht der Aussteller
eine Bewirtschaftung seiner Gäste, so muss er darüber eine Vereinbarung
mit dem Veranstalter treffen.
24 FOTOGRAFIEREN
- ZEICHNEN - FILMEN
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb
des Messegeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen
Personen gestattet.
25 HAUSRECHT
Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messegelände aus. Er kann
eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen
das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe
betreten und müssen diese spätestens eine Stunde nach Schluss
der Messe verlassen haben. Übernachtung im Gebäude ist verboten.
26 VERJÄHRUNG
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter und
allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhält-nissen verjähren
innerhalb der gesetzlichen Fristen.
27 ÄNDERUNGEN,
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Von den AGB abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Es gelten die AGB, soweit in den Besonderen
Geschäftsbedingungen nichts abweichendes bestimmt ist.
28 SONSTIGES
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein,
so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung,
die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters,
auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend
gemacht werden. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt
es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere
Geschäftsbedingungen
1 ANMELDUNG
Die Anmeldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular.
2 ZULASSUNG
Zur Wein am Main werden grundsätzlich nur im Handelsregister
oder in der Handwerksrolle eingetragene Hersteller zugelassen.
Vertriebsgesellschaften, Großhändler oder Importeu-re können
zur Veranstaltung zugelassen werden, wenn sie sich im Einvernehmen
mit dem Hersteller der Produkte anmelden. Das Einvernehmen mit
dem Hersteller ist auf Verlangen nachzuweisen.
Auf
der Anmeldung müssen alle Exponate genau benannt werden. Andere
als die angemel-deten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht
ausgestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter
und bestätigt diese schriftlich. Erst mit der Bestätigung gilt
der Vertrag als verbindlich abgeschlossen. Sind die Voraussetzungen
für die Zulassung nicht mehr gegeben, so ist der Veranstalter
berechtigt, die Zulassung zu widerrufen.
3 STANDGEBÜHR
UND SONSTIGE KOSTEN
Standgebühr:
Reihenstand 5 m² (2,5x2m) mit Mobiliar: EUR 1.050,00 Reihenstand
8 m² (4x2 m) mit Mobiliar: EUR 1.450,00 Kopfstand 10 m² (4x2,5
m) ohne Mobiliar: EUR 1.800,00.
Die Standgebühr beinhaltet eine bestimmte Anzahl von Arbeits-
und Ausstellerausweisen, Gläser-/Brotservice, Nebenkosten, Energiekosten,
Entsorgung von Leergut und Gang-/Endreinigung, Benutzung bestimmter
technischen Einrichtungen und Service-Einrichtungen der Veranstaltungshalle,
Beleuchtung, Lüftung, Beratung in Fragen der Organisation. Die
Standgebühr schließt nicht die Überlassung von Standbegrenzungswänden,
Schildern, Bil-dern oder sonstigen Aufbauten ein. Jeder Aussteller
erhält einen Eintrag im Ausstellerkatalog. Jeder Aussteller
ist verpflichtet seine auf der Messe präsentierten Weine (max.
20) online in der Messedatenbank zu erfas-sen. Diese können
nach zahlreichen Suchkriterien selektiert und als individueller
"Messe-Fahrplan" von Besuchern ausgedruckt werden.
4 MITAUSSTELLER
Soweit die Aufnahme von anderen Unternehmen in den Stand gestattet
wird, wird je Unter-nehmen eine Mitausstellergebühr von 250,00
EUR fällig. Die Teilnahmegebühr für jeden Mit-aussteller wird
dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt. Die Aufnahme in den
Katalog / Internetauftritt der Veranstaltung ist in dieser Gebühr
enthalten.
5 AUF-
UND ABBAU
Aufbau: Freitag, 11. April 2008 18 - 22 Uhr
Abbau: Sonntag, 13. April 2008 ab 18 Uhr
Der Standbau erfolgt durch WMS und die hiermit von WMS beauftragten
Subunternehmen. Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform.
6 INFORMATIONSFLUSS
UND -BEACHTUNG
Es wird grundsätzlich gebeten, den Ausstellern zugehende Rundschreiben
dringend zu beachten und, falls erforderlich, ausgefüllt und
unterschrieben möglichst umgehend zurückzusenden. Für Schäden,
die durch den verspäteten oder nicht erfolgten Versand von Formularen,
Korrekturabzügen o.ä. seitens des Ausstellers entstehen (z.B.
unrichtiger Katalog-Eintrag, unvollständige Stromleitungen bei
Aufbau usw.), haftet der Veranstalter nicht.